Die kommunale Ästhetikvorschrift von Art. 6 Abs. 1 BO enthält ein positives Einfügungsgebot, das über die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgeht. Dies bedeutet, dass zwar strengere Massstäbe angelegt werden dürfen, als wenn die „ästhetische Generalklausel“ nach Art. 9 Abs. 1 BauG im Sinn eines (blossen) Beeinträchtigungsverbots zur Anwendung kommt. Es kann aber auch dabei nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abgestellt werden.