__ 2 und der Errichtung eines Satteldachs werde die bauliche Einheit der umliegenden Gebäude empfindlich gestört. Die bisherigen Ausbauten im Quartier seien stets innerhalb des bestehenden Dachvolumens, nie aber als quartiersfremde Aufstockung, realisiert worden. Das Bauprojekt verletze die Vorschrift von Art. 6 Abs. 1 BO.