a) Die Beschwerdeführenden rügen, die geplante Gebäudeerweiterung gliedere sich allgemein nicht in das bestehende Orts- und Quartierbild ein. Das Vorhaben befinde sich in einem Quartier mit hoher volumetrischer und gestalterischer Geschlossenheit von Häusern und Häuserzeilen. Die Dächer der umliegenden Gebäude seien einheitlich gestaltet und zeichneten sich durch horizontale, ungebrochene Trauflinien aus. Auch die Fassadenfluchten seien einheitlich gestaltet. Mit der geplanten Aufstockung des Hauses J.________ 2 und der Errichtung eines Satteldachs werde die bauliche Einheit der umliegenden Gebäude empfindlich gestört.