Das Bauvorhaben befindet sich dagegen auf dessen Südseite, welche denkmalpflegerisch nicht derart ins Gewicht fällt. Es ist nicht ersichtlich und wurde am Augenschein auch nicht genügend begründet, inwieweit die Südfassade der beiden erhaltenswerten Liegenschaften durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden soll. h) Zusammenfassend folgt, dass die Umgebung des erhaltenswerten Doppelhauses am L.________weg 4 und 6, der schützenswerten Liegenschaft an der S.________strasse 53 (O.________) sowie der Gebäudegruppe D (Wohnüberbauung Q.________) durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift von Art. 10b Abs. 1 BauG wird nicht verletzt.