e) Der Augenschein hat gezeigt, dass zwischen dem umzubauenden Gebäude am J.________ 2 und der schützenswerten O.________ an der S.________strasse 53 ein grosser Park liegt. Die beiden Liegenschaften werden durch den grossen Baumbestand räumlich und optisch getrennt. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Erscheinungsbild der schützenswerten O.________ durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, ist somit unbegründet. Am Augenschein hat sich weiter ergeben, dass die nördliche Peripherie der inventarisierten Gebäudegruppe D (Q.________) an der R.________strasse rund 45 m südlich von der Bauparzelle entfernt liegt.