Diese Liegenschaft werde durch das Vorhaben optisch nicht beeinträchtigt. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter der städtischen Denkmalpflege aus, eine direkte optische Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben sei einzig bei den beim 9 inventarisierten Doppelhaus am L.________weg 4 und 6, nicht dagegen bei der Gebäudegruppe D (Q.________) und der schützenswerten Liegenschaft an der S.________strasse 53 (O.________) zu erwarten.