6 vgl. Kollektiveinsprache der Grundeigentümer L.________weg 4, 6 und 8 (S. 35 der Vorakten) 7 somit nicht einzutreten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 6 ist dagegen mit Hinweis auf Erwägung 1b zu bejahen. g) Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 5 zu verneinen ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführenden ist dagegen zu bejahen. Auf ihre Beschwerde, welche im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist einzutreten. 2. Denkmalschutz