f) Die Beschwerdegegnerin bestreitet schliesslich auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 5 und des Beschwerdeführers 6. Die Beschwerdeführerin 5 sei Alleineigentümerin einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft L.________weg 6 und habe am Einspracheverfahren nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer 6 habe Einsprache in eigenem Namen erhoben, wozu er mangels Eigentümerstellung nicht befugt war. Nach Art. 40 Abs. 2 BauG sind u.a. die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin 5 nicht als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Auf ihre Beschwerde ist