Es wurde bereits oben in Erwägung 1b ausgeführt, dass sich unter Umständen auch die einzelnen Mitglieder einer einfachen Gesellschaft an einem Verfahren beteiligen können und nicht als Gemeinschaft auftreten müssen. Der Beschwerdeführer ist Gesamteigentümer einer Stockwerkeinheit der Liegenschaft L.________weg 6 auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. M.________. Diese Liegenschaft grenzt unmittelbar an die Bauparzelle an. Der Beschwerdeführer 4 hat somit eine hinreichende Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand. Seine Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation ist ebenfalls zu bejahen.