Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 3 im Rahmen einer Kollektiveinsprache gerügt hat, das Bauvorhaben sei quartierfremd und beeinträchtige den denkmalpflegerischen Wert der Häuser L.________weg 4 und 6. Ausserdem rügte sie den geplanten Dacheinschnitt und bezeichnete diesen als mit Art. 8 BO nicht vereinbar6. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 3 ist somit ebenfalls gegeben.