Es ist unbestritten, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin 2 Gesamteigentümer einer Stockwerkeinheit der Liegenschaft L.________weg 6 auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. M.________ war. Diese Liegenschaft grenzt unmittelbar an die Bauparzelle an. Der verstorbene Ehegatte hatte somit eine hinreichende Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand. Er war somit im vorinstanzlichen Verfahren befugt, in eigenem Namen Einsprache zu erheben. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehegatten ist. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen.