„Gehen die Interessen der Mitglieder einer notwendigen Streitgenossenschaft auseinander, so ist im Verwaltungsverfahren zu differenzieren: Die Befugnis zur Beteiligung an solchen Verfahren ergibt sich nicht aus der Legitimation zur Sache, sondern aus der prozessualen Legitimation zum Verfahren (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand). Diese Verfahrensvoraussetzung kann auch bei einzelnen Mitgliedern notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechten zu bejahen ist“5.