Eine einfache Gesellschaft ist keine juristische Person. Sie ist deshalb weder partei- noch prozessfähig. Will sie als Gemeinschaft auftreten, so müssen ihre Mitglieder die nötigen Prozesshandlungen gemeinsam und übereinstimmend vornehmen. Sie stellen eine materielle Streitgenossenschaft dar. Je nach Betroffenheit können sich aber auch die einzelnen Mitglieder einer solchen Gemeinschaft an einem Verfahren beteiligen. „Gehen die Interessen der Mitglieder einer notwendigen Streitgenossenschaft auseinander, so ist im Verwaltungsverfahren zu differenzieren: