Ehemann der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Als Gesamteigentümer einer Stockwerkeinheit der Liegenschaft L.________weg 8 hätten die beiden Ehegatten eine einfache Gesellschaft gebildet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 habe nicht im Namen der einfachen Gesellschaft, sondern in eigenem Namen Einsprache erhoben. Dies sei unzulässig. Er sei daher nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 Alleinerbin ihres Ehegatten sei, könne offen bleiben, da sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft bereits am Einspracheverfahren hätte teilnehmen müssen.