Nach Art. 30 der Statuten des A.________ vom 1. Mai 1994 sind für alle bindenden Verpflichtungen rechtlicher und finanzieller Art Doppelunterschriften erforderlich. In der Regel zeichnen der Präsident bzw. die Präsidentin und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung. Aus den vom A.________ eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerde von der Präsidentin und von einem Mitglied der Geschäftsleitung (Bauberaterobmann) unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung der Beschwerde erfolgte somit formgültig.