Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben die umliegenden Baudenkmäler beeinträchtige. Der vorgesehene Dacheinschnitt sei vom öffentlichen Strassenraum wegen der waldartigen Vegetation der angrenzenden Parkanlage auch im Winter kaum einsehbar. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es holte beim 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und