b BO verbiete insbesondere strassenseitige oder gegen einen öffentlichen Park gerichtete Dacheinschnitte. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Der Beizug der städtischen Denkmalpflege sei im Baubewilligungsverfahren nicht zwingend erforderlich gewesen, da mit der Stadtbildkommission bereits eine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 2 BewD2 bestehe.