Das Quartier weise zwar überdurchschnittlich viele denkmalpflegerisch wertvolle Bauten auf; es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern deren Erscheinungsbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaften seien weder als schützens- noch als erhaltenswert inventarisiert worden. Von einer besonders schützenswerten (nahen) Umgebung könne daher nicht gesprochen werden. Die Stadtbildkommission habe das Projekt aus ästhetischer Sicht beurteilt und zur Bewilligung empfohlen. Art. 8 Abs. 2 Bst. b BO verbiete insbesondere strassenseitige oder gegen einen öffentlichen Park gerichtete Dacheinschnitte.