3. a) Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 sei in der Sache unbestritten; es sei jedoch zu prüfen, ob seine Einsprache bzw. Beschwerde durch die dazu berechtigten Personen erhoben worden seien. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2-6 sei dagegen zu verneinen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach das fragliche Quartier durch einheitliche Bauten mit Walmdächern geprägt sei, treffe nicht zu. Das Quartier weise zwar überdurchschnittlich viele denkmalpflegerisch wertvolle Bauten auf;