31 Abs. 3 BO1 verlange als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Dachgeschossnutzung den Nachweis der guten Einordnung ins Orts- und Strassenbild. Das Projekt erfülle diese Voraussetzung nicht. Ausserdem beeinträchtige es den denkmalpflegerischen Stellenwert der benachbarten Liegenschaften und einer nahen Gebäudegruppe erheblich. Damit verletze das Bauvorhaben sowohl Art. 6 Abs. 1 BO als auch Art. 10a Abs. 1 BauG, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Vorinstanz habe es versäumt, das Projekt von der städtischen Denkmalpflege überprüfen zu lassen.