2. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 27. Juni 2007 gemeinsam Beschwerde. Sie beantragen, die Baubewilligung sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei für das geplante Projekt der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgesehene Aufstockung und Dachgestaltung des Projekts sei quartierfremd und störe die Häuserzeile J.________ 2-6 sowie das übrige Quartier- und Strassenbild empfindlich. Art. 31 Abs. 3 BO1 verlange als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Dachgeschossnutzung den Nachweis der guten Einordnung ins Orts- und Strassenbild.