{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2008-02-12", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-93_2008-02-12.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_93_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bceae47671bb23064686f8d3fe238e2cc27549126c9f03d2dceb39acb55b62b92d92e6f6a5ed80d99c1ced3617cf8a0c7?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bceae47671bb23064686f8d3fe238e2cc27549126c9f03d2dceb39acb55b62b92d92e6f6a5ed80d99c1ced3617cf8a0c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_93", "Checksum": "87ce954a4314a7b445d42f074205566a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.02.2008 110 2007 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 12.02.2008 110 2007 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.02.2008 110 2007 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "i.V. Anita Horisberger Jecklin"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeerweiterung, Denkmalpflege und Ortsbildschutz | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:28", "Checksum": "eb1a94370b8f971dd3c6a6136a4a3d48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.02.2008 110 2007 93\nRegeste:\nGebäudeerweiterung, Denkmalpflege und Ortsbildschutz | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2007/93 Bern, 12. Februar 2008\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nFrau C.________\nBeschwerdeführerin 3\n\nHerrn D.________\nBeschwerdeführer 4\n\nFrau E.________\nBeschwerdeführerin 5\n\nHerrn F.________\nBeschwerdeführer 6\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher G.________\n\nund\n\nFrau H.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher I.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach\n2731, 3001 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bern vom 30. Mai\n2007 (Baukontroll-Nr.: 2006-0092; Aufstockung Mehrfamilienhaus)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 17. August 2006 stellte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für die\nErweiterung des bestehenden Gebäudes am J.________ 2 auf Parzelle Bern Gbbl. Nr.\nK.________. Das Bauvorhaben befindet sich in der Wohnzone W, in der Bauklasse 3\noffen. Es umfasst die Aufstockung des Gebäudes um ein Vollgeschoss und ein\nDachgeschoss sowie die Verlängerung des Baukörpers um zwei Fensterachsen mit\nBalkonen und einem Dacheinschnitt auf der Südwestseite.\n\nGegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 5, 6 sowie der in der\nZwischenzeit verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin 2 Einsprache.\n\nAm 30. Mai 2007 bewilligte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern das Bauvorhaben.\n\n2. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 27. Juni 2007 gemeinsam Beschwerde.\nSie beantragen, die Baubewilligung sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei für\ndas geplante Projekt der Bauabschlag zu erteilen.\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgesehene Aufstockung und\nDachgestaltung des Projekts sei quartierfremd und störe die Häuserzeile J.________ 2-6\nsowie das übrige Quartier- und Strassenbild empfindlich. Art. 31 Abs. 3 BO1 verlange als\nVoraussetzung für die Zulässigkeit der Dachgeschossnutzung den Nachweis der guten\nEinordnung ins Orts- und Strassenbild. Das Projekt erfülle diese Voraussetzung nicht.\nAusserdem beeinträchtige es den denkmalpflegerischen Stellenwert der benachbarten\nLiegenschaften und einer nahen Gebäudegruppe erheblich. Damit verletze das\nBauvorhaben sowohl Art. 6 Abs. 1 BO als auch Art. 10a Abs. 1 BauG, wonach\nBaudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden\ndürfen. Die Vorinstanz habe es versäumt, das Projekt von der städtischen Denkmalpflege\nüberprüfen zu lassen. Das vorgesehene Dachgeschoss weise einen Dacheinschnitt auf,\nder vom öffentlichen Strassenraum aus sichtbar sei und somit die Vorschrift von Art. 8 Abs.\n2 Bst. b BO verletze.\n\n1 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO)\n3\n\n3. a) Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des\nBeschwerdeführers 1 sei in der Sache unbestritten; es sei jedoch zu prüfen, ob seine\nEinsprache bzw. Beschwerde durch die dazu berechtigten Personen erhoben worden\nseien. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2-6 sei dagegen zu verneinen. Die\nBehauptung der Beschwerdeführenden, wonach das fragliche Quartier durch einheitliche\nBauten mit Walmdächern geprägt sei, treffe nicht zu. Das Quartier weise zwar\nüberdurchschnittlich viele denkmalpflegerisch wertvolle Bauten auf; es sei jedoch nicht\nersichtlich, inwiefern deren Erscheinungsbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.\nDie unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaften seien weder als\nschützens- noch als erhaltenswert inventarisiert worden. Von einer besonders\nschützenswerten (nahen) Umgebung könne daher nicht gesprochen werden. Die\nStadtbildkommission habe das Projekt aus ästhetischer Sicht beurteilt und zur Bewilligung\nempfohlen. Art. 8 Abs. 2 Bst. b BO verbiete insbesondere strassenseitige oder gegen einen\nöffentlichen Park gerichtete Dacheinschnitte. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Der\nBeizug der städtischen Denkmalpflege sei im Baubewilligungsverfahren nicht zwingend\nerforderlich gewesen, da mit der Stadtbildkommission bereits eine leistungsfähige örtliche\nFachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 2 BewD2 bestehe.\n\nb) Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und\ndie angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Es weist darauf hin, dass die fragliche\nSiedlung durch eine für diesen Stadtteil „unerwartete“ Hanglage und eine Abstufung der\nDachlandschaft entlang der Strasse geprägt sei. Die gewählte Architektur des Projekts\nsprenge den vorgegebenen Rahmen nicht. Volumetrie und Dachform wirkten weder fremd\nnoch störend. Eine Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur sei nicht zu erwarten. Es sei\nnicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben die umliegenden Baudenkmäler beeinträchtige.\nDer vorgesehene Dacheinschnitt sei vom öffentlichen Strassenraum wegen der\nwaldartigen Vegetation der angrenzenden Parkanlage auch im Winter kaum einsehbar.\n\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3,\nedierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es holte beim\n\n2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1)\n\n3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\n"}