Beschwerdegegnerin hat daher die Verfahrenskosten für vorliegenden Beschwerdeentscheid, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-, zu tragen. b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 1'402.80 hat in jedem Fall die gesuchstellende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD).