Es sind auch keine solchen ersichtlich. Die Verlegung der Parkplätze mag zwar aus Sicht der nordwestlichen Gartensitzplätze der Häuser 1 und 2 erwünscht sein und zu einer Aufwertung der entsprechenden Parterre- Wohnungen führen. Der Wunsch nach einer Ideallösung oder wirtschaftliche Interessen stellen jedoch gerade keine besonderen Verhältnisse im Sinn von Art. 26 BauG dar.9 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die „Zusatzbewilligung“ der Gemeinde vom 23. April 2007 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Rügen zu prüfen.