b) Die Beschwerdegegnerin hat kein Ausnahmegesuch gestellt. In den Erwägungen der angefochtenen „Zusatzbewilligung“ der Gemeinde wird zwar nebenbei bemerkt, dass „allenfalls die ÜO zuerst hätte geringfügig geändert werden müssen, um auf ein Ausnahmegesuch verzichten zu können“. Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme im vorliegenden Fall fehlt jedoch ebenso wie ein Entscheid über die Ausnahmebewilligung im Dispositiv. Ausnahmegründe beziehungsweise besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 BauG wurden weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht noch von der Gemeinde geprüft. Es sind auch keine solchen ersichtlich.