erforderlich ist, besteht die Möglichkeit eines nachträglichen Ausnahmegesuchs.7 Das Dispositiv (die Entscheidformel) des Bauentscheids hat einen Entscheid über die verlangten Ausnahmebewilligungen zu enthalten (Art. 36 Abs. 2 BewD8). Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.