a) Falls ein Bauvorhaben eine Ausnahme benötigt, ist zusammen mit dem Baugesuch ein Ausnahmegesuch mit den zu dessen Beurteilung erforderlichen Angaben einzureichen. Falls sich erst im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass eine Ausnahme 6 siehe dazu: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007, Vorbemerkungen zu Art. 26 bis 31 N. 1a bis 3; Daniel Gallina, Die Ausnahme bestätigt die Regel, in KPG-Bulletin 2002 S. 50 ff, insbesondere S. 55 f., mit Hinweisen 5