d) Es ist kein Grund ersichtlich, welcher im vorliegenden Fall ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnte. Für die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Umgestaltung der oberirdischen Besucherparkplätze (insbesondere die Verlegung der vier Parkplätze von der I.________strasse an den J.________weg) und die damit verbundene Änderung der ÜO steht das Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren nicht zur Verfügung. 3. Im Übrigen sprechen auch die folgenden Gründe gegen die Erteilung einer Baubewilligung auf dem Ausnahmeweg.