für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohnungen und unterirdischer Auto-Einstellhalle 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 BauG beziehungsweise Art. 122 Abs. 3 BauV). Das gilt auch für eine Überbauungsordnung, mit welcher - wie im vorliegenden Fall - die Erschliessung geregelt wird. Das Verfahren und die Zuständigkeit zum Erlass von Strassenplänen der Gemeinden richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Baugesetzes für kommunale Überbauungspläne (Art. 38 Abs. 3 SBG).