b) Änderungen einer Überbauungsordnung haben grundsätzlich im gleichen Verfahren zu erfolgen wie deren Erlass. Entweder ist das ordentliche Verfahren gemäss Art. 94 ff. BauG oder - für geringfügige Planänderungen - das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 122 BauV5 durchzuführen. Auch Änderungen einer Überbauungsordnung sind also grundsätzlich im Plan- und nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigen zu lassen (Art. 94 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Aarwangen vom 25. April 2005 betreffend Baubewilligung