3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2007 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der „Zusatzbewilligung“ vom 23. April 2007 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.