{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-07-27", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-70_2007-07-27.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_70_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b344d450e13529eb90486fd5a494caa555b7fd2304722db0c73baeb6145b3ff52a10367c5f7211be8f074ad56bdef67d7?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b344d450e13529eb90486fd5a494caa555b7fd2304722db0c73baeb6145b3ff52a10367c5f7211be8f074ad56bdef67d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_70", "Checksum": "4eee01650b61d1ab262bd282e446aecd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.07.2007 110 2007 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 27.07.2007 110 2007 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.07.2007 110 2007 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parkplätze: Keine Ausnahme von den Bestimmungen einer Überbauungsordnung(Art. 26 BauG) | Aarwangen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:23:35", "Checksum": "0145252dd1333f83338d5de9b5865fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.07.2007 110 2007 70\nRegeste:\nParkplätze: Keine Ausnahme von den Bestimmungen einer Überbauungsordnung(Art. 26 BauG) | Aarwangen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2007/70 Bern, 27. Juli 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nund\n\nC.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung,\nLangenthalstrasse 4, Postfach 72, 4912 Aarwangen\n\nbetreffend die Verfügung der Baukommission Aarwangen vom 23. April 2007 (Baugesuch\nNr. 321/002/2005; Parkplätze, Umgestaltung)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Regierungsstatthalter von Aarwangen bewilligte mit Gesamtentscheid vom\n25. April 2005 den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohnungen und\nunterirdischer Auto-Einstellhalle auf Parzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. E.________.\nDie Parzelle liegt im Perimeter der Überbauungordnung Nr. H.________\n2\n\nF.________strasse / G.________strasse (ÜO)1, Sektor 4 / W2. Die ÜO regelt die\nDetailerschliessung und Aussenräume, insbesondere auch die Anordnung der\nAussenparkplätze entlang der Stichstrassen.\n\n2. Nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass Aussenparkplätze in Abweichung\nvon der Baubewilligung vom 25. April 2005 erstellt worden waren, forderte sie die\nBeschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 auf, ein\nProjektänderungsgesuch einzureichen und die Bauarbeiten einzustellen. Die\nBeschwerdegegnerin reichte am 18. bzw. 19. Oktober 2006 bei der Gemeinde ein\nProjektänderungsgesuch für die Umgestaltung der oberirdischen Besucherparkplätze ein.\nDagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2006 Einsprache. Mit\nVerfügung vom 23. April 2007 erteilte die Gemeinde eine „Zusatzbewilligung“ für die\nUmgestaltung der Besucherparkplätze.\n\n3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2007\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragen die Aufhebung der „Zusatzbewilligung“ vom 23. April 2007 und die Erteilung\ndes Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Abweisung der\nBeschwerde. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt,\nwelches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, verzichtete auf die Durchführung\neines Beweisverfahrens.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Überbauungordnung Nr. H.________ F.________strasse / G.________strasse vom 16. Dezember 2002\n(ÜO), genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 15. September\n2003\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde gegen die „Zusatzbewilligung“ zuständig. Beschwerdebefugt sind die\nBaugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als unterlegene\nEinsprecher durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur\nBeschwerdeführung legitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Die im nachträglichen Projektänderungsgesuch vom 18. bzw. 19. Oktober 2006\nbeantragte und in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2007 bewilligte\nUmgestaltung der oberirdischen Besucherparkplätze sieht insbesondere die Verlegung von\nvier Parkplätzen von der I.________strasse an den J.________weg (unmittelbar neben\nEingang zu Haus 1) vor. Diese Anordnung der Besucherparkplätze weicht vom\nrechtskräftig bewilligten Zustand4 und von der ÜO ab. Davon geht auch die Gemeinde in\nder angefochtenen Verfügung vom 23. April 2007 und in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni\n2007 aus. Es ist umstritten und im vorinstanzlichen Verfahren unklar, wie solche\nAbweichungen von einer Überbauungsordnung behandelt werden sollen.\n\nb) Änderungen einer Überbauungsordnung haben grundsätzlich im gleichen Verfahren\nzu erfolgen wie deren Erlass. Entweder ist das ordentliche Verfahren gemäss Art. 94 ff.\nBauG oder - für geringfügige Planänderungen - das vereinfachte Verfahren gemäss\nArt. 122 BauV5 durchzuführen. Auch Änderungen einer Überbauungsordnung sind also\ngrundsätzlich im Plan- und nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und vom Amt für\nGemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigen zu lassen (Art. 94\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n4 Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Aarwangen vom 25. April 2005 betreffend Baubewilligung\n\nfür den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohnungen und unterirdischer Auto-Einstellhalle\n5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)\n4\n\n"}