1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 3. Mai 2007 wird mit Ausnahme des Kostenpunkts (Ziffer 3.4) aufgehoben. b) Der Beschwerdegegnerin wird für das Errichten von vier Bojen auf Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ (Lido Gunten) der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.