a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG11 hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies trifft unter anderem dann zu, wenn sie als Bauherrin auftritt. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf insgesamt Fr. 1'300.00 (Pauschalgebühr: Fr. 700.00, Augenschein: Fr. 200.00, Fachberichte des AGG und des SVSA: je Fr. 200.00). b) Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid