g) Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdegegnerin kein genügendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BauG geltend machen kann, welches die Errichtung der Bojen rechtfertigen würde. Damit fehlen die Voraussetzungen, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu erteilen. 3. Zusammenfassung Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Errichten der vier geplanten Bojen auf Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 10 vgl. die beiden Fachberichte des AGR vom 4. April 2006 und 12. April 2007 (S. 111 und 112 sowie 92 und 93 der Vorakten) 8