Es lässt sich jedoch nicht sagen, die geplanten Bojen dienten der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben oder seien im öffentlichen Interesse notwendig. Die Bojen lassen sich mit den in Art. 16 Abs. 1 BauV aufgeführten Bauten und Anlagen, welche direkt einem öffentlichen Zweck dienen, nicht vergleichen. Allein die Tatsache, dass die Bojen der Freifläche auf der Bauparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ zuzuordnen sind, vermag – entgegen der Auffassung des AGR – ebenfalls kein genügendes öffentliches Interesse zu begründen.