Es wurde bereits oben ausgeführt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein genügendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BauG vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden ist. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die vier geplanten Bojen einer privaten Segelschule zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Bojen dienen somit einer privaten Nutzung. Es mag zwar zutreffen, dass die Bojen gleichzeitig auch einen touristischen Zweck erfüllen und somit ein gewisses öffentliches Interesse an den Bojen besteht. Es lässt sich jedoch nicht sagen, die geplanten Bojen dienten der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben oder seien im öffentlichen Interesse notwendig.