Nach dem Richtplan Bootsstationierung (Planausschnitt T 4 – A +B) sind auf der Wasserfläche vor der Bauparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ keine zusätzlichen Bojen vorgesehen. Aus dem Richtplan geht weiter hervor, dass westlich der Bauparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ im Gebiet Gunten/Herzogenacker ein neuer Hafen mit 30-40 Bootsanbindeplätzen erstellt werden soll. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin sieht vor, diesem Kontingent zu Gunsten der vier geplanten Bojen vier Bootsanbindeplätze zu entnehmen.