e) Die vier Bojen können nur auf dem See verwirklicht werden. Das Projekt ist somit notwendigerweise an einen Standort gebunden, der nicht in einer Bauzone liegt, weil auf dem Thunersee die Gewässerflächen, auf denen eine private Nutzung zulässig sein soll, noch nicht ausgeschieden worden sind. Das Bauvorhaben ist unbestritten standortgebunden. f) Zu prüfen ist weiter, ob ein genügendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 11 Abs. 1 BauG besteht, welches das Erstellen der vier geplanten Bojen rechtfertigt. Die Vorakten und das Beweisverfahren der BVE ergeben folgendes Bild: