Bootsstationierung kommt deshalb auch eine Lenkungsfunktion zu. Er bezweckt, die schädlichen Einwirkungen durch eine Begrenzung der Anzahl von Bootsanbindestellen und ähnlichen Anlagen einzuschränken oder ganz zu verhindern. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, Bootsanbindestellen nicht schon dann zu bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sondern erst dann, wenn schützenswerte (öffentliche oder private) Interessen geltend gemacht werden, welche die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen.