Die Bauverordnung rechnet dazu Strandbäder, Schiffsstationen, Uferwege und -anlagen, Gewässerverbauungen sowie Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft. Für die Beurteilung der Frage, ob Bauvorhaben öffentlichen Interessen dienen, ist nach dem Sinn der gesetzlichen Ordnung ein strenger Massstab anzuwenden. In der Regel fallen dafür nur Bauvorhaben in Betracht, die den Zwecken entsprechen, wie sie nach der kommunalen Uferplanung im betreffenden Uferbereich erfüllt werden sollen oder die im öffentlichen Interesse notwendig sind. Das Erfordernis der Notwendigkeit erstreckt sich auch auf den Standort und die Grösse des Vorhabens8.