d) Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 BauG weicht insofern von Art. 24 Abs. 1 RPG ab und ist insoweit strenger, als verlangt wird, dass das Bauvorhaben nicht nur standortgebunden sein muss, sondern auch im öffentlichen Interesse zu liegen hat. Bauvorhaben im öffentlichen Interesse sind nach der Umschreibung der Bauverordnung solche, die der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben dienen (Art. 16 Abs. 1 BauV). Die Bauverordnung rechnet dazu Strandbäder, Schiffsstationen, Uferwege und -anlagen, Gewässerverbauungen sowie Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft.