c) Für die kantonalen und kommunalen Behörden bildet der Richtplan Bootsstationierung eine verbindliche Grundlage, von der bei der Behandlung von Baugesuchen auszugehen ist. Richtpläne sind lediglich behördenverbindlich und entfalten daher keine grundeigentümerverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG und Art. 57 Abs. 1 BauG). Sie vermögen die Interessenabwägung nach Art. 24 RPG und Art. 11 Abs. 1 BauG nicht zu ersetzen. Richtpläne legen fest, auf welche Weise die Behörden tätig werden müssen und enthalten insbesondere auch Anweisungen über den Erlass und den Inhalt von Nutzungsplänen7. Erst die Nutzungspläne, die im vorliegenden Falle noch nicht erlassen