oder in Überbauungsplänen der Gemeinde, in Gewässern ohne Gemeindehoheit vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung bezeichnet (Art. 16 Abs. 2 BauV4). Der Thunersee steht als öffentliches Gewässer unter der Hoheit des Kantons (Art. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 1 SBSG5). Dieser hat am 17. April 1996 den Richtplan „Bootsstationierung der Seeverkehrsplanung Thuner- und Brienzersee“ (im Folgenden Richtplan Bootsstationierung) erlassen. Gegenstand dieser Planung bilden die in oder über 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)