b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 BauG sind in Gewässern und im geschützten Uferbereich von Seen und der vom Regierungsrat bezeichneten Flüsse Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können ausserdem auch ganz bestimmte private Bauvorhaben wie zum Beispiel Schiffsbojen bewilligt werden. Dies ist jedoch nur auf den hiefür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer möglich (Art. 11 Abs. 2 BauG). Die Gewässerflächen, welche für private Bauvorhaben freigegeben sind, gelten als „weitere Nutzungszonen“ im Sinne von Art. 18 RPG. Sie werden im Zonenplan