Nach Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Diese Vorschrift widerspricht insoweit übergeordnetem Recht, als Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG verlangen, dass gegen baurechtliche Verfügungen, welche sich auf das RPG oder auf kantonale oder eidgenössische Ausführungsbestimmungen dazu stützen, ein Rechtsmittel offen steht, mit dem die volle Überprüfung durch wenigstens eine kantonale Beschwerdebehörde gewährleistet ist. Auf die Rüge ist somit, obschon sie erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, einzutreten.