2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 20. Mai 2007 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und das geplante Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben rechtfertige keine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Inbetriebnahme der vorgesehenen vier Bojen führe zu Mehrverkehr und zusätzlichen Lärmimmissionen. Die Nutzung der vorgesehenen Bojen beeinträchtige zudem die Zugänglichkeit zur Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ und erhöhe die Gefahr für badende Personen.