betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 3. Mai 2007 (bbew 31/2006; Bojen) 2 I. Sachverhalt 1. Am 16. März 2006 stellte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für das „Verschieben von vier Bojen aus der geplanten Hafenanlage Herzogenacker zur Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ (Lido Gunten)“. Das Bauvorhaben erfordert eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache.