{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-12-21", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-68_2007-12-21.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_68_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7480037a5e02bfc99c9a6ee6363b095019690c85fb55afdb2aad021010961c7d152592de713757294352a66179a94799?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7480037a5e02bfc99c9a6ee6363b095019690c85fb55afdb2aad021010961c7d152592de713757294352a66179a94799&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_68", "Checksum": "5a414a8b2970effbdfd1100c8bbe5648"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2007 110 2007 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 21.12.2007 110 2007 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2007 110 2007 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bojen, Verschiebung; Bauen ausserhalb der Bauzone  (Art. 24 RPG Art. 11 BauG, Art. 16 BauV) | Sigriswil"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:09:33", "Checksum": "ec33afdc821211aab8052f1ffd736811", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2007 110 2007 68\nRegeste:\nBojen, Verschiebung; Bauen ausserhalb der Bauzone  (Art. 24 RPG Art. 11 BauG, Art. 16 BauV) | Sigriswil\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2007/68 Bern, 21. Dezember 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nFrau C.________\nBeschwerdeführerin 3\n\nund\n\nEinwohnergemeinde Sigriswil, 3655 Sigriswil\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Thun, Schlossberg 4, 3600 Thun\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 3. Mai 2007 (bbew\n31/2006; Bojen)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 16. März 2006 stellte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für das\n„Verschieben von vier Bojen aus der geplanten Hafenanlage Herzogenacker zur Parzelle\nSigriswil Gbbl. Nr. D.________ (Lido Gunten)“. Das Bauvorhaben erfordert eine\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 für das Bauen ausserhalb der Bauzone.\n\nGegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache.\n\nDer Regierungsstatthalter von Thun holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung\n(AGR), beim Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), beim Strassenverkehrs- und\nSchifffahrtsamt (SVSA), beim Fischereiinspektorat und beim Uferschutzverband Thunerund Brienzersee je einen Fachbericht ein. Die Fachstellen stimmten dem Vorhaben unter\nAuflagen und Bedingungen zu.\n\nMit Gesamtbauentscheid vom 3. Mai 2007 bewilligte der Regierungsstatthalter von Thun\ndas Bauvorhaben.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 20. Mai 2007 Beschwerde. Sie beantragen\nsinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und das geplante Bauvorhaben sei nicht zu\nbewilligen.\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben rechtfertige keine\nAusnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Inbetriebnahme der\nvorgesehenen vier Bojen führe zu Mehrverkehr und zusätzlichen Lärmimmissionen. Die\nNutzung der vorgesehenen Bojen beeinträchtige zudem die Zugänglichkeit zur Parzelle\nSigriswil Gbbl. Nr. D.________ und erhöhe die Gefahr für badende Personen. Die\nVerkehrssituation im Umkreis der Bauparzelle sei bereits heute prekär. Ausserdem seien\nzu wenig Parkplätze vorhanden.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Stationierung von zusätzlichen\nSegelbooten an den geplanten Bojen verursache keine zusätzlichen Lärmimmissionen, da\n\n1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700)\n3\n\ndie Nutzung der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. D.________ gleich bleibe. Im Übrigen werde\ndie Parzelle auch nach Realisierung des Vorhabens öffentlich zugänglich sein. Eine\nGefährdung von badenden Personen sei nicht zu erwarten. In unmittelbarer Nähe\nbefänden sich bereits 16 öffentliche Parkplätze und ein Behindertenparkplatz. Diese\nParkplatzzahl sei genügend. Die Verkehrs- und Parkierungssituation bei schönem Wetter\nentlang der Staatsstrasse sei zwar nicht befriedigend; sie könne jedoch mit Massnahmen\nbzw. Kontrollen entschärft werden.\n\nDas AGR beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es hält fest, dass im fraglichen\nGebiet 7 absenkbare Bojen aufgehoben würden. Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin\nwiderspreche dem Ziel des Bootsstationierungsrichtplanes nicht.\n\nDer Regierungsstatthalter von Thun verzichtete darauf, zur Beschwerde Stellung zu\nnehmen.\n\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte\nden Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Es holte beim Amt für Grundstücke\nund Gebäude (AGG) und beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) je einen\nFachbericht ein. Danach führte es mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten eine\nAugenscheins- und Instruktionsverhandlung durch.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nNach Art. 40 Abs. 1 BauG3 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Einsprechende\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721)\n4\n\ndurch die angefochtene Baubewilligung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde\nbefugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone\n\na) Die Beschwerdeführenden beanstanden, das Bauvorhaben rechtfertige keine\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Sie\nbringen diese Rüge erstmals in der Beschwerde vor.\n\nNach Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur\nBeschwerde befugt. Diese Vorschrift widerspricht insoweit übergeordnetem Recht, als\nArt. 33 Abs. 2 und 3 RPG verlangen, dass gegen baurechtliche Verfügungen, welche sich\nauf das RPG oder auf kantonale oder eidgenössische Ausführungsbestimmungen dazu\nstützen, ein Rechtsmittel offen steht, mit dem die volle Überprüfung durch wenigstens eine\nkantonale Beschwerdebehörde gewährleistet ist. Auf die Rüge ist somit, obschon sie\nerstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, einzutreten.\n\n"}