Dies soll aber gerade vermieden werden. Da der Beschwerdeführer nicht in der Nähe des geplanten Kreisels, sondern in der ein paar Kilometer entfernten Gemeinde Kallnach wohnt, ist er durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht mehr als jeder andere Strassenbenützer oder jede andere Strassenbenützerin betroffen. Die Vor-instanz ist daher zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.